Satzung

Zweck und Selbstverständnis des Chores und alles andere, was man in Deutschland als Verein (insbesondere als eingetragener Verein) so alles regeln muss können Sie in unserer Satzung und in den Ordnungen (Wahlordnung, Beitragsordnung, Ehrungsordnung und Präambel zur Satzung) nachlesen.

Männerchor Friesdorf   e.V 

Cäcilia 1851 / Liederkranz 1891
Mitglied im Sängerbund Nordrhein-Westfalen im DSB                    
                            
Satzung nach Beschluß der Mitgliederversammlung am 29.01.2005

§ 1 Name und Zweck

Der Männerchor Friesdorf e.V. -MGV Cäcilia 1851-MGV Liederkranz 1891- bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Liedgutes und des Chorgesangs. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit des Chores ist ausschließlich auf die Zwecke der Volksbildung und Kunstpflege ausgerichtet.
Der Chor ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden und verfolgt keine politischen Ziele.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Sitz des Chores

Der Chor hat seinen Sitz in Bonn-Bad-Godesberg-Friesdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.

§ 3 Bundesorganisation

Der Chor ist Mitglied des Sängerbundes Nordrhein-Westfalen im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB).

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus:

  1. singenden Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerbung der Mitgliedschaft

  1. Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheiden die Sänger auf Vorschlag des Vorstands, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
  2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die singenden Mitglieder sind gehalten, an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung oderAusschluß.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

§ 8 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu Beginneines jeden Kalenderjahres zu zahlen.  Gleiches gilt für von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder nichts aus dem Vermögen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem Beirat, gebildet aus bis zu 7 Mitgliedern des Chores.

 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  1. der Vorsitzende,
  2. der stellvertretende Vorsitzende, 
  3. der Schriftführer,
  4. der Kassenführer,

 Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt oder jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes  die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Der Chorleiter

 Der musikalische Leiter des Chores wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Die Aufgabe wird in Zusammenarbeit mit dem Vorstand wahrgenommen.

§ 12 Arbeitsgebiete des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Januar regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung weitere außerordentliche  Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Chores (§19), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Protokollführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht an, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, daß der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
  2. Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  3. Die Wahl des Chorleiters
  4. Die Festsetzung des Jahresbeitrags für die Mitglieder 5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden

6. Die Erledigung der gestellten Anträge.

§ 15 Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der
Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 16 Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Schriftführer den
Protokollbericht, der Kassenführer einen Bericht über die Kassenlage. Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer auf Antrag Entlastung erteilt.

§ 17 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Auflösung des Chores

Die Auflösung des Chores kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des § 20 über die Verwendung des gesamten Eigentums des Chores mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 20 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung  oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins 

  1. an den Sängerbund Nordrhein-Westfalen im DSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder 
  2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Ausbreitung des Liedgutes und des Chorgesangs.

§ 21 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschluß durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Historie:
Satzung vom  29.12.1971

  1. Änderung nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19.01.1991
  2. Änderung nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 24.01.1998

 
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Vorstzender, Wolfgang Possart

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2. Vorsitzender, Klaus-Peter Dung

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.Schriftführer, Martin Schubert

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Kassenführer, Josef Hünten